Hamburger Sportverein 1887

Fanclub „Die Markgrafen / Südbaden“

 

 

S A T Z U N G

 

 

§ 1  Name und Sitz

 

  1. Der Fanclub führt den Namen „Die Markgrafen / Südbaden“
  2. Der Sitz des Fanclubs ist in 79588 Efringen-Kirchen.

 

 

§ 2  Zweck des Fanclubs

 

 

      1.   Der Fanclub dient dem Zusammenschluss von Anhängern des Hamburger SV.

  1. Der Fanclub hat verschiedene Aufgaben:
    1. Interessenvertretung der Mitglieder gegenüber dem Hamburger SV, sowie die Koordinierung aller damit zusammenhängenden Fragen und Problemen.
    2. Förderung des Ansehens des Hamburger SV und Abbauen von Vorurteilen aller Fussballfans in der Öffentlichkeit. Die Mitglieder verpflichten sich, sich in den Stadien und in der Öffentlichkeit sportlich und fair gegenüber anderen zu verhalten.
    3. Die Mitglieder bekennen sich zur Gewaltfreiheit und verpflichten sich vom Rowdytum und von militanten Gruppen Abstand zu nehmen.
    4. Organisieren von Fahrten zu Heim- und Auswärtsspielen.
    5. Kartenkauf für Heim- und Auswärtsspiele.
  2. Der Fanclub verfolgt keinerlei wirtschaftliche Interessen.
  3. Anerkennung als offizieller Fanclub des Hamburger SV.

 

 

§ 3  Eintritt der Mitglieder

 

  1. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Fanclub
  2. Die Mitgliedschaft ist  bei einem Vorstandsmitglied zu beantragen. Der Gesamtvorstand entscheidet über die Aufnahme des Antragstellers in den Fanclub.
  3. Bei der Aufnahme des Antragstellers als ordentliches Mitglied ist erforderlich, dass dieser durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins als für ihn rechtsverbindlich anerkennt.
  4. Mindesteintrittsalter beträgt 18 Jahre. Bei minderjährigen Antragsstellern, muss ein Erziehungsberechtigter im Fanclub Mitglied sein.

 

 

§ 4  Austritt der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Fanclub berechtigt.
  2. Der Austritt ist der Vorstandschaft schriftlich zu erklären.
  3. Bei Austritt können keine finanziellen Forderungen an den Fanclub geltend gemacht werden.

                                            § 5  Ausschluss eines Mitgliedes

 

  1. Der Ausschluss aus dem Fanclub ist nur bei wichtigem Grund zulässig (z. B. Randalieren vor, während und/oder nach Spielen):
  1.  
    1. wenn ein Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung oder Beschlüsse der Vorstandschaft und Mitgliederversammlung verstösst.
    2. Wenn ein Mitglied sich negativ (nicht konstruktiv kritisch) über den Fanclub äussert und dadurch dem Ansehen des Fanclubs in der Öffentlichkeit schadet.
    3. Der Ausschluss eines Mitglieds kann bei Rückstand eines Jahresbeitrages erfolgen.

Auf Antrag kann die Mitgliedschaft nach Zahlung der Rückstände wieder erfolgen.

  1. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag der Vorstandschaft die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  2. Der Ausschluss wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam.
  3. Bei Ausschluss können keine finanziellen Forderungen an den Fanclub geltend gemacht werden.

 

 

 

§ 6  Aufnahmegebühr

 

  1. Es wird eine einmalig Aufnahmegebühr von 30 € erhoben. Mit diesem Geld werden z. B. Fanclub-Trikots erworben oder Auswärtsfahrten organisiert.
  2. Die Aufnahmegebühr wird bei der Aufnahme an den Kassierer bezahlt.

 

 

 

§ 7  Mitgliedsbeitrag

 

  1. Es ist ein Mitgliedsbeitrag von 20 € zu leisten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung jährlich für das nächstfolgende Jahr festlegt.
  2. Der erste Beitrag wird bei der Aufnahme an den Kassierer bezahlt.
  3. Der Beitrag ist bei der ersten Fanclubzusammenkunft des neuen Jahres zu entrichten

 

                                                         

                                                       

                                                       

                                                         § 8  Kassenprüfung

  1. Die Kassenprüfung findet einmal jährlich vor der Jahreshauptversammlung durch die Kassenprüfer statt.

 

 

 

 

§ 9  Organe des Fanclubs

 

  1. Organe des Fanclubs sind:
    1. Vorstand
    2. Mitgliederversammlung

 

 

 

 

§ 10  Vorstand

 

  1. Der Vorstand besteht aus dem:
    1. 1. Vorsitzenden (Präsident)
    2. 2. Vorsitzenden
    3. Kassierer
    4. Schriftführer
    5. Beisitzer

 

  1. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  2. Der 1. Vorsitzende, der Kassierer , der Beisitzer sowie ein Kassenprüfer werden jährlich versetzt zum 2. Vorsitzenden, dem Chronisten und dem 2. Kassenprüfer gewählt .
  3. Trifft der Umstand ein, dass die gesamte Vorstandschaft gewählt werden muss, werden der 2. Vorsitzende und der Chronist nur auf 1. Jahr gewählt um den Turnus nicht zu verändern .
  4. Abs.4, tritt auch in Kraft ,sobald der 2.Vorsitzende oder der Chronist neu das Amt als 1. Vorsitzender, Kassierer oder Beisitzer übernimmt.
  5. Das Amt eines Vorstandsmitglieds endet:
    1. durch Abwahl durch die Mitgliederversammlung
    2. durch Ausscheiden aus dem Fanclub
    3. durch  das Ende seiner Amtsperiode
  6. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam den Fanclub nach aussen hin.

 

 

 

 

 

§ 11  Einberufung einer Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen oder wenn es die Interessen des Fanclubs erfordern.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wobei in der Einladung die zu behandelnden Tagesordnungspunkte aufgegliedert sein müssen.
  3. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung, in der mindestens 1/3 der Mitglieder anwesend ist.
  4. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, dass sich von der Vorstandschaft zu unterzeichnen ist.
  7. Jedes Fanclub-Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

 

 

 

 

 

                                          § 12  Auflösung des Vereins

 

  1. Der Verein kann nur durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Dazu ist eine ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

  1. Die Auflösung erfolgt durch die Vorstandschaft.
  2. Bei Auflösung wird das Vereinsvermögen für ein Fest zugunsten der Mitglieder verwendet.